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Satzung :
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verein Kraft und Berufung Finden".
- Als Gründungstag wird in etwa der Tag zwischen Ideenfindung des nachfolgend "Vereinstifter" genannten H. Stollberg und der Beantragung seiner Domain "www.VereinKraftUndBeratungFinden.de" , d.h. der 1.8.2005 festgesetzt.
- Der Sitz der Verwaltung liegt in Stuttgart.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§
2 Aufgaben und Zweck
1. Die Aufgabe des Vereins ist es
a)
Personen mit Wunsch nach beruflicher Optimierung
- unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen zu betreuen und zu vermitteln.
Die Betreuung soll diesen Personen helfen, Kraft zu schöpfen und ihr Ziel, die Harmonie von Berufung und Begabung zu finden.
Zur Vermittlung zählt auch, im Verein selbst für Mitglieder mit unterdurchschnittlichem Gesamtvermögen und Gesamteinkommen durchschnittlich bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen bzw. entsprechende Aufträge an Mitglieder mit Einzelpersonengewerbe zu vergeben.
b) sich in der Wirtschafts- und Bildungspolitik zu engagieren.
Politisch soll der Verein dahin gehend wirken, dass jeder die finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten hat,
erstens durch eine Gemeinschaft in unserem Sinn Kraft zu schöpfen und seine Harmonie von Berufung und Begabung zu finden und
zweitens in dieser Harmonie eine durchschnittliche finanzielle Lage zu erreichen und zu halten
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der unter 1. genannten Aufgaben.
§ 3 Grundlegendes zur Mitgliedschaft
§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können
- volljährige natürliche Personen
- juristische Personen
werden, die sich aktiv für die Vereinsinteressen einsetzen wollen.
2. Über die Aufnahme, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet aus praktischen Gründen der Vorstand auf Basis der schriftlichen Beurteilung durch die Fachbereichsleiter. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ohne daß es einer Bekanntgabe der Ablehnungsgründe bedarf. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
§
3.2 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person
- Austrittserklärung eines Mitglieds.
- Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird gemäß BGB §39 nach Ablauf der Kündigungsfrist von 12 Monaten wirksam. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Monat, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn Verstöße gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder Schädigungen des Ansehens des Vereins vorliegen. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§
3.3 Mitgliedsbeitrag
1. Verwendung
Der Verein erhebt als "freiwillige Spende" Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Berechnungsprinzip und Beitragshöhe
Aus solidarischen Gründen berechnet sich der Beitrag nach den individuellen finanziellen Möglichkeiten eines Mitglieds. Es wird berücksichtigt, dass sich die finanzielle Lage aus Einkommen und Vermögen zusammensetzt, indem der Beitrag aus einem Einkommensanteil plus einem Vermögensanteil berechnet wird. Nachfolgend werden die maximal möglichen Prozentsätze - bei vierteljährlicher Zahlungsweise - für Einkommensanteil und Vermögensanteil aufgeführt. Der Vorstand kann zur Vergrößerung der Mitgliederzahl diese Prozentsätze senken.
Einkommensanteil
- Unter 1000 Euro brutto : 0 % vom monatlichen Gesamteinkommen aller Art
- Ab 1000 Euro brutto : 0,2 % vom monatlichen Gesamteinkommen aller Art
- Ab 2500 Euro brutto : 0,5 % vom monatlichen Gesamteinkommen aller Art
- Ab 5000 Euro brutto : 1,0 % vom monatlichen Gesamteinkommen aller Art
Vermögensanteil
- Unter 50.000 Euro : 0 % vom gesamten Vermögen aller Art
- Ab 50.000 Euro : 0,02 % vom gesamten Vermögen aller Art
- Ab 100.000 Euro : 0,05 % vom gesamten Vermögen aller Art
- Ab 200.000 Euro : 0,1 % vom gesamten Vermögen aller Art
Hinweis zum Vermögensanteil : Die Vermehrung von Kapital durch Verzinsung beträgt bis zu 20%.
3. Überprüfung der Abgaben
Um den Gerechtigkeitsvorstellungen der Mitgliedern genüge zu tun, werden die Angaben des Mitglieds vom Vorstand auf Plausibilität geprüft. In Zweifelsfällen wird auf die Prüfung von Experten zurückgegriffen, ausgewiesen durch den letzten Steuerbescheid.
4. Gründungsmitglieder
Während der Aufbauphase von 3 Jahren seit Verabschiedung dieser Satzung wird als Gegenleistung für den Aufbau des Vereins auf die Prüfung der Angaben der finanziellen Möglichkeiten der Gründungsmitglieder verzichtet.
§
4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Fachbereichsleiterversammlung
- die Mitgliederversammlung.
§
4.1 Vorstand
1. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.
2. Wahl der Mitglieder in den Vorstand
Für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters gilt :
- Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden gemäß § 27 BGB Absatz 1 und § 40 BGB von der Fachbereichsleiterversammlung aus dem Kreis der Fachbereichsleiter gewählt.
- Der Vorstandsvorsitzende wird jeweils auf Lebenszeit gewählt, damit der Verein möglichst nachhaltig wirken kann.
- Sein Stellvertreter wird für jeweils 1 Jahr gewählt.
- Mittels dieser ersten Satzung wird der Vereinstifter zum (geschichtlich) ersten Vorstandsvorsitzenden bestellt.
Für den Widerruf gilt :
Gemäß § 27 BGB Absatz 2 wird in Anlehnung an geltendes Arbeitsrecht der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters auf den Fall
beschränkt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind :
- Grobe Pflichtverletzung liegt vor.
- Dass in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung der Widerruf mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen wurde.
- Dass in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Fachbereichsleiterversammlung der Widerruf mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen wurde.
Vorsitzender oder Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende kann entsprechend einer Kündigungsfrist von 1 Jahr sein Amt niederlegen.
3. Dem Vorstand obliegt wie sonst üblich :
- die Leitung der Vereinsgeschäfte
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- der Fachbereich Marketing und Vertrieb zur Stärkung des Vereins, d.h. Vergrößern der Mitgliederzahl und der Einnahmen des Vereins bei möglichst geringen effektiven Ausgaben
- die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
- der Fachbereich Personal, besonders die Betreuung aller Angelegenheiten der leitenden Angestellten des Vereins
- Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Jahresabschluß
- Genehmigung von Grundstücks- und Darlehensgeschäften
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichts.
4. Einberufung der Vorstandstagung
Der Vorstand tagt nach Bedarf und auf Antrag, wenn mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
5. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von zwei Vorständen gegeben. Unter ihnen muß sich der Vorstandsvorsitzende befinden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
6. Jeder aus dem Vorstand i.S. des § 26 BGB ist berechtigt, den Verein allein nach außen hin zu vertreten.
7. Dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten bleiben :
- die laufenden Geschäfte des Vereins
- die Darstellung des Vereins nach außen, z.B. die Pressemitteilungen, die Vereinswebsite und die Vereinsheime
§ 4.2 Fachbereichsleiterversammlung
1. Bestimmung
Sie ist ein Organ des Vereins.
2. Zweck
Ihr bzw. jedem einzelnen Fachbereichsleiter kommt die wichtige Rolle zu, für Informationsaustausch und Interessenausgleich zwischen dem Gesamtverein - vertreten durch den Vorstand - und allen Mitgliedern zu sorgen.
3. Sie besteht aus :
- dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
zuständig unter anderem für den Bereich Marketing, Vertrieb und Personal
- dem für den Bereich Arbeitstheorie gewählten Mitglied
- dem für den Bereich soziale Arbeitspraxis gewählten Mitglied
- dem für den Bereich technische Arbeitspraxis gewählten Mitglied
- dem für den Bereich kaufmännische Arbeitspraxis gewählten Mitglied
- dem für den Bereich sozialpädagogische Theorie gewählten Mitglied
- dem für den Bereich sozialpädagogische Praxis gewählten Mitglied
- dem für den Bereich Selbsthilfegruppe gewählten Mitglied
- dem für den Bereich Gesetzgebung und Rechtsvertretung gewählten Mitglied
- dem für den Bereich Wirtschaftspolitik gewählten Mitglied
- dem für den Bereich Bildungspolitik gewählten Mitglied
Weitere Bereiche werden bei Bedarf vom Vorstand ergänzt.
4. Aufgrund der Rolle (Zweck) sollen die Fachbereichsleiter von den Mitgliedern und dem Vorstand gewählt werden.
Für die Wahl gilt :
- Die Kandidaten sollen für den jeweiligen Bereich fachlich und persönlich geeignet sein.
- Jeder Fachbereichsleiter wird aus den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder mit einfacher Mehrheit in der Vorstandssitzung für jeweils 1 Jahr gewählt.
- Widerruf der Ernnenung eines Fachbereichsleiters mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder mit einfacher Mehrheit in der Vorstandssitzung.
- Jeder Fachbereichsleiter bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 4.3 Mitgliederversammlung
§
4.3.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft auf Beschluss der Fachbereichsleiterversammlung mit einfacher Mehrheit eine Mitgliederversammlung ein. Mit der schriftlichen Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand muß die Mitgliederverssammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 4.3.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Fachbereichsleiter
2. die Entscheidung über die Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung
§
4.3.3 Einladung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, Ort und Tagesordnung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung anzumelden und Anträge zu stellen. Diese Anmeldungen und Anträge müssen schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Sie werden der Fachbereichsleiterversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Im Falle der Zustimmung sind sie für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, sofern sie mindestens 14 Tage vor Absendung der Einladung beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sind; andernfalls sind sie für die nächstfolgende Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Im Falle der Ablehnung ist das antragstellende Mitglied vor der Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der nicht Mitglied des Vereins sein muß. Ist der Bevollmächtigte gleichzeitig persönliches Mitglied des Vereins, kann er je eine Stimme für die von ihm vertretene juristische Person und für sich persönlich abgeben. Eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, sofern dieser Mitglied des Vereins ist.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederverssammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§
5 Geschäftsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung und die Geschäftsprüfung obliegen dem vom Vorstand zu bestimmenden Rechnungsprüfer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6 Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
Folgende Bedinungen müssen für eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins erfüllt sein :
- Die Auflösung wurde von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen. Im Falle einer Satzungsänderung muss in der Einladung der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung mitgeteilt worden sein.
- Die Auflösung wurde anschließend von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Fachbereichsleiterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen.
- Die Auflösung wurde auch von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vorstandssitzung mit Mehrheit beschlossen.
§ 7 Formalitäten nach Auflösung des Vereins
Sollte bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten schuldfreies Guthaben des Vereins übrig bleiben, so fällt es an den Vereinsstifter, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
§ 8 Vermögensbildung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Zuwendungen
In monetärer oder gegenständlicher Form.
a) an die Mitglieder
Der Verein stellt den Mitgliedern angemessene Räume für die Mitgliederversammlung und sonstige interne Versammlungen zur Stärkung der Gemeinschaft zur Verfügung.
Mitglieder des Vereins, die folgende Bedingungen erfüllen, können von einem Vorständsmitglied offiziell beauftragt werden für den Verein tätig zu werden und erhalten in Übereinstimmung mit den Vereinszwecken Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins:
- Ein außerhalb des Vereins unterdurchschnittliches Gesamteinkommen und unterdurchschnittliches Gesamtvermögen
- Anmeldung eines ordentlichen Gewerbes für Einzelpersonen
- Keine Tätigkeit für direkt konkurrierende Vereine
- Weder Vorstand noch Vorstandsvorsitzender legen ihr Veto ein
Lässt sich für eine Aufgabe hoher Priorität kein Mitglied finden, dass diese Bedingungen zusätzlich zur Bedingung besonderer fachlicher und persönlicher Qualifikation erfüllt, so kann der Vorstand entscheiden, in diesem Fall von der Bedingung der unterdurchschnittlichen finanziellen Situation abzusehen.
b) an den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter
Von den Mitgliedern im Vorstand wird eine "außertarifliche" Leistung erwartet und somit vorausgesetzt. Mitglieder im Vorstand, die folgende Bedingungen erfüllen, erhalten in Übereinstimmung mit den Vereinszwecken Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins:
- Anmeldung eines ordentlichen Gewerbes für Einzelpersonen
- Keine Tätigkeit für konkurrierende Vereine
- Der Vorstandsvorsitzende legt nicht sein Veto ein
Beide erhalten die Zuwendung für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Verein stellt für internen Bedarf und externen Besuch Büroräume zur Verfügung, für die häufig anfallenden Dienstfahrten ein Dienstfahrzeug.
3. Kredite
Die Aufnahme von Krediten ist nur zur Abwendung einer Insolvenz aufgrund von Verpflichtungen nach außen erlaubt.
Zuwendungen können somit nur aus dem Guthaben des Vereins bestritten werden. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vereins in wirtschaftlich schwerer Lage wird deshalb folgende Reihenfolge bestimmt : Zuerst werden die Zuwendungen des Vorstandsvorsitzenden überwiesen, dann die Zuwendungen der Fachbereichsleiter, dann die der mit Aufgaben hoher Priorität betrauten Mitglieder, dann Mitglieder in unverschuldeter finanzieller Notlage, dann alle anderen.
§ 9 Erfüllungsort und Sitz
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins sind Stuttgart.
§ 10 Anmeldung zur Eintragung
Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Register.
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