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Schwere Fälle
Worin sich die Experten wohl einig sind : Die Bedingung Jobcasting-Modell und die besonders benachteiligte Lage von Hartz-IV-Betroffenen erfordert in mehreren Qualifikations-Bereichen besonders hoch qualifizierte Fallberater und Fallberatungs-Konzept zur Betreuung. Da eine Person im Normalfall nicht alle Qualifikationen ausreichend aufweist, muss ein "Team Fallberatung" aus Experten verschiedener Fachrichtungen gebildet werden, das gemeinsam für den Hartz-IV-Betroffenen zuständig ist. Dazu müssen aktuelle Gesetze verbessert werden, siehe Petition.
Konzept für notwendige Qualifikation des Fallberaters Fallmanager bzw. „ Case Manager äußerten in Befragungen, dass sie sich dabei überfordert fühlten, komplexere Problemlagen zu erkennen oder gar zu bearbeiten.“ (Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement von Prof. Dr. Reis) Als Beispiel für die Komplexität der Problemlagen dient mein Fall, der durch das vorliegende Schreiben nur teilweise dargestellt wird. Durch neoliberale Sparmassnahmen auf Kosten der Ärmsten und den Druck, 100 bis 200 Hartz-IV-Betroffene beraten zu müssen, werden die für die Arbeitsagentur billigsten und für den Fallberater einfachsten Wege gewählt. Die Beratungsqualität ist stark reduziert. „Nachdem sich herausgestellt hatte, dass diese Reduktion zu Lasten der Personen ging, die soziale, psychische oder physische Probleme hatten, erweiterten etliche Bundesstaaten (USA) das Spektrum von Hilfsangeboten und etablierten z. T. Spezialdienste.“
Notwendige Qualifikation pädagogisch
Entsprechend den aktuellen Konzepten des Lernens im Schulwesens die Selbstorganisation bzw. Selbstbestimmung der Lernenden durch Sozialpädagogen und Lehrer als Berater anstatt als Belehrer zu fördern. Und methodisch durch Projektmanagement und Freiarbeit in Verbindung mit expansivem Lernen anstatt Frontalunterricht und defensives Lernen.
Wenn ein pädagogisch mangelhaft qualifizierter Fallmanager den arbeitssuchenden „Kunden“ über zwei Alternativen informiert, entweder er tut erstens das, was der Fallberater ihm befohlen hat oder er tut es zweitens nicht und wird extrem hart bestraft, indem ihm das Existenzminimum genommen wird, dann ist das „mittelalterliche“ Pädagogik bzw. Herrschaft mit Belehrung und extremer Bestrafung, aber keine Beratung. Herrschaft schürt Angst und zerstört Vertrauen.
Wer den für ein durchschnittliches Einkommen geeigneten Weg sucht, aber nicht findet, wird bestraft. Hier gibt es mehrere Stufen der Bestrafung. Ein Einkommen unter der Armutsgrenze von 1000 Euro netto ist die erste Stufe der Bestrafung. Das Existenzminimum bzw. ALG II als verschärfte Armut ist die zweite Stufe der Bestrafung. Das Verweigern des vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Existenzminimums ist die dritte Stufe der Bestrafung. Es bestraft somit die, die schon vorher durch die ersten zwei Stufen der Bestrafung bzw. Armut bestraft worden sind. Unterhalb dem Minimum der Existenz gibt es keine menschliche Würde und überhaupt kein expansives Lernen mehr, nur noch defensives Lernen. Werden Strafen zu sehr verschärft, muss der Bestrafende mit Selbstverteidigung des Bestraften aller Art rechnen.
Die Schulen sind hier aufgrund ihrer Vergangenheit, außergewöhnlichen Trägheit und ihres Mißbrauchs durch die Elite zur Machtausübung (strukturelle Macht) noch immer kein gutes Vorbild. Belehrung und Bestrafung führt zu defensivem Lernen, man lernt nur das, was ausreicht, um der Bestrafung zu entgehen. Moderne Beratung führt zu expansivem Lernen, man lernt das, was einen seinen Zielen wie z.B. materieller, sozialer und ideeller Karriere näherbringt. Expansives Lernen (nach Holzkamp) stärkt die Weiterentwicklung der Menschen und stärkt das Vertrauen zu anderen Menschen wie z.B. Fallberatern, defensives Lernen stärkt die Angriffs- und Selbstverteidigungskräfte gegen die Käfigwächter.
Die Transaktionsanalyse umschreibt das expansive Lernen mit frei und kreativ, vergleiche auch Selbstorganisation, das defensive Lernen als an Fürsorgemuster angepasst, vergleiche auch „Dienst nach Vorschrift“. Die Anpassung an Fürsorgemuster wird konstruktiv oder destruktiv gesehen. Die Anpassung an die Fürsorgemuster der humanistischen Elite (gute Vorbilder) ist konstruktiv, die Anpassung an die Fürsorgemuster der egoistischen Elite (keine Vorbilder) ist destruktiv.
Die Aufgabe der Fallberater, „Karriere-Probleme“ der Hartz-IV-Betroffenen zu indentifizieren, um die richtigen Hilfen gewähren zu können, kann nur dann gelingen, wenn unter anderem eine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen ist. (Prof. Dr. Reis)
Dort wo Selbstorganisation (jedes Lebewesen) durch deterministische Managementmodelle (Belehrung, Bestrafung, Zwang) verhindert wird, wird nicht mehr der beste Weg bzw. das beste Ziel selbständig gesucht, sondern nur noch wenig effektiver „Dienst nach Vorschrift“ geleistet. Wie kann pädagogisch das Vertrauen zurückgewonnen werden? Durch Rahmenbedingungen für Selbstorganisation und das Trainieren von Selbstorganisation ensteht letztlich Selbstorganisation. Siehe Jakob und Naumann : „Wege aus der Vertrauenskrise“.
1. Rahmenbedingungen für Selbstorganisation
Z.B. die gemeinsame Vision das Wohl aller Teile der Gesellschaft, gemäß der Schweizer Verfassung zuerst der Schwächsten, die Starken sorgen selbst meist auf Kosten der anderen für ihr übermäßiges Wohl.
2. Trainieren von Selbstorganisation
Trainieren müssen die Selbstorganisation wer zu lange intensiv schlecht geführt worden ist und bei Ab- und Zugängen im Team (aus Kunden und Mitarbeitern). Das zeigt sich bei Problemen, die von mindestens einer Seite gesehen werden bzw. von beiden Seiten unterschiedlich.
3. Selbstorganisation
- Ohne Auftrag und Anweisung selbständig lösungsorientiert handeln (dürfen)
- Selbständig geeignete Wissensträger und Wissensquellen erkennen und nutzen (können)
- Zieloffen handeln, d.h. Ziele können geändert werden
- Mitstreiter suchen und finden
Bundesverfassungsgericht über Anforderungen an Beratung
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 28.5.1993 einige grundlegende Aussagen zum Thema Beratung getroffen.
Die Beratung muss, um erfolgreich sein zu können, darauf angelegt sein, dass der Beratene „sich an der Suche nach einer Lösung beteiligt. Dies rechtfertigt es auch, davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen.“ (E 88, 203, II: 282).
„Die Beratung soll ermutigen, nicht einschüchtern; Verständnis wecken, nicht belehren; die Verantwortung der Frau stärken, nicht sie bevormunden.“ (a.a.O.: 283)
Notwendige Qualifikation psychologisch
Ein ausreichend psychologisch qualifizierter Fallberater oder ein externer Dienstleister kann und soll die herausragenden allgemeinen Fähigkeiten und die Berufung des Hartz-IV-Betroffenen erkennen und die Profile der freien Stellen kennen.
- Er kann die allgemeinen Fähigkeiten wie emotionale und soziale Intelligenz etc. fördern. Erkennung der fachlichen Fähigkeiten siehe unten.
- Er kann die energiegeladene Berufung genauer erkennen, d.h. für welches Ziel die größte Kraft vorhanden ist. Da er ähnlich wie ein Psychotherapeut das Thema Kraft und Berufung des Arbeitssuchenden bearbeitet, benötigt er das Wissen über psychotherapeutische Methoden wie Verhaltenstherapie, humanistische und systemische Ansätze und Tiefenpsychologie, und praktische Erfahrungen.
- Er kann die Passung bzw. näherungsweise Übereinstimmung unter den Aspekten Fähigkeiten und Berufung zwischen Persönlichkeit und den Profilen der freien Stellen erkennen.
- Er kann ausreichend hochwertige Trainings anbieten, die die Chancen auf diese Stelle ausreichend erhöhen. Er soll deshalb die vielfältigen Stellen und Trainings durch eigene Berufs- und Lernerfahrung kennen.
Notwendige Qualifikation verkaufspsychologisch
Der Fallberater oder ein externer Dienstleister kann und soll den Arbeitssuchenden besser an einen Arbeitgeber verkaufen können als der Arbeitssuchende es selbst kann. Vorbilder sind allgemein Vertriebler, speziell der Headhunter bzw. Agent bei Sportlern.
Allgemein muss ein Vertriebler grundlegend eine Verkaufspersönlichkeit sein. Ein Indiz dafür sind Verkaufserfolge (außerhalb von „Verkauf“ von Geschenken wie 1-Euro-Jobber). Speziell muss er sein Produkt kennen und von seinem Produkt begeistert sein.
Notwendige berufsfördernde Qualifikation Fördern der Qualifikationen der Selbständigkeit des Hartz-IV-Betroffenen
Im Fall von Selbständigen kann und soll der Fallberater oder ein externer Dienstleister die Qualifikation des Selbständigen so fördern, dass die Chancen auf eine Anstellung bzw. eine sich langfrisitig finanziell tragende Selbständigkeit, jeweils oberhalb der Armutsgrenze, steigen.
Bei allen Hartz-IV-Betroffenen kann er unter Beachtung der Selbstorganisation eventuell schnellere Wege erkennen passend zur Persönlichkeit des Selbständigen.
Umso höher die fachlichen Fähigkeiten des Hartz-IV-Betroffenen sind, umso schwerer wird es für den Fallberater oder einen externen Dienstleister, einen alternativen Weg zu erkennen, der chancenreicher ist und ebenso praktikabel wie der aktuelle Weg des Selbständigen. Falls der Fallberater oder ein externen Dienstleister nicht genug Erfahrungen in der Branche des Hartz-IV-Betroffenen hat, als Selbständiger bzw. auch als Angestellter, so ist es dem Fallberater unmöglich, einen alternativen Weg zu erkennen.
Stellt man die Frage, ob ein Fallmanager einem Hartz-IV-Betroffenen einen Weg unter Anwendung strafrechtlicher Aspekte vorschreiben darf, so hilft ein Vergleich mit staatlichen Ausbildungen weiter. Der Psychotherapie-Laie wird in seinen Fortschritten von einem staatlich anerkannten Psychotherapie-Experten beurteilt, nicht von einem Laien, ebenso bei Medizinern, Lehrern.
Notwendige menschliche Qualifikation Verständnis durch ähnliche Lage
Wirkliches Verständnis stellt sich beim Fallberater oder einem externen Dienstleister meist erst dann ein, wenn er in einer ähnlichen Lage wie der Hartz-IV-Betroffene ist, war und wieder sein könnte. Prinzip Selbsthilfegruppe.
Interne Vorgaben der BA für Fallmanager
Stefan Saalfrank von der Zentrale der BA (Zentralbereich SGB II Team Eingliederungsleistungen II) schreibt am 02. September 2005 in seiner Arbeitshilfe zur Umsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II Folgendes.
„Förderung der Motivation für Zusatzjobs ... Es gilt, die Motivation und Mitwirkungsbe-reitschaft zu erhöhen und die für die jeweiligen Arbeitsfelder geeigneten Bewerber auszu-wählen. Der Kompetenz des Fallmanagers kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Daher bietet es sich für Zusatzjobs in diesem Aufgabenfeld regelmäßig an, die Motivation und Kompetenz des Hilfebeziehers bereits im Vorfeld zum Beispiel in einem intensiven Beratungsgespräch oder einer sonstigen geeigneten vorgeschalteten Maßnahme einzuschätzen oder durch die Wahlmöglichkeit aus einer Auswahl von verschiedenen Zusatzjobs sicherzustellen ... Erfahrungsgemäß erhöhen Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeiten die Motivation ... Dies ist nicht nur für die betroffenen erwerbsfähigen Hilfeempfänger bedeutsam, sondern auch für die Einrichtungen, die Zusatzjobs anbieten. Daher sollte im Regelfall die entsprechende Einrichtung die Möglichkeit haben, Bewerber für die von ihr angebotenen Zusatzjobs anzunehmen oder abzulehnen
Hier zeigt sich eine Annäherung an das von mir beschriebene Qualifikationsmodell der Fallberater. Auch wenn dabei noch immer das fehlende Vertrauen in die Selbstorganisation der Hartz-IV-Betroffenen deutlich erkennbar ist. Dieses Vertrauen geht wohl unter im Kampf gegen Missbrauch einzelner Hartz-IV-Betroffener. Wobei Missbrauch in erster Linie Steuerhinterziehung bedeutet, und nicht, mit allen legalen Mitteln aus der Armutsfalle zu kommen.
Arbeitsdauer des Fallberaters
Die Nachfrage nach freiwilliger hochwertiger Beratung z.B. nach dem hier vorgelegten Konzept wäre wohl enorm groß. Die Nachfrage nach zwanghafter mangelhaft qualifizierter Beratung ist Null. Denn fast alle Geringverdiener überlegen sich täglich, wie sie aus der Armutsfalle kommen können.
Qualifikation und Arbeitsdauer zusammen
Multipliziert man die Qualität (Qualifikation) mit der Quantität (Betreuungszeit), so ergibt sich die Wirkung der Betreuung. Schon in dem einfachen und üblichen Fall, dass die Qualifikation des Fallberaters nicht höher ist als die des Hartz-IV-Betroffenen, verliert die Wirkung des Fallberaters gegenüber der Wirkung des Hartz-IV-Betroffenen, sie ist um ein Vielfaches kleiner. Denn der Hartz-IV-Betroffene beschäftigt sich um ein Vielfaches mehr mit seinem Profiling als der Betreuer es könnte. Die Qualifikation des Fallberaters müsste schon deutlich höher sein, damit die Wirkung des Fallberaters annähernd gleich der des Hartz-IV-Betroffenen ist.
Die Entscheidungen treffen soll in einer Partnerschaft der, der engagierter (Energie bzw. Dauer) und kompetenter ist als der andere.
Der Einsatz von externen Dienstleistern als Ersatz bzw. Ergänzung für Fallberater
Die Verwechslung von Case Management und Case Work, d.h. dem planenden und steuernden Fallmanagement und der auf den Einzelfall bezogenen Sozialarbeit, „kann dazu führen, dass die sozialpädagogischen Anteile von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen mit dem Hinweis auf die Existenz von „Fallmanagement“ reduziert oder gar gestrichen werden.“
Wenn das komplexe Problem des Hartz-IV-Betroffenen nicht ausreichend erkannt wurde, werden minderqualitative Eingliederungsvereinbarungen getroffen, und es wird eventuell ein nicht passender Fachdienst bzw. Weiterbildung beauftragt. Diese werden im Normalfall nicht effektiv sein. Und deshalb werden letztlich die externen Dienstleister ganz aus dem Angebot gestrichen.
Wenn z.B. der Verkauf nicht funktioniert, dann wird die Beratung als Vorstufe im Prozess als sinnlos angesehen. Und der einfachste Weg für den Fallberater ist, gleich die Beratung auch wegzulassen. Sich für eine hochqualitative Vermittlung zu engagieren, bei der auch eine hochqualitative Beratung wieder ihre Wirkung erzielen kann, ist schwerer.
Wenn das Problem beim Fallberater liegt, z.B. Selbstüberschätzung , dann kann es durchaus sein, dass die externen bei richtiger Zuführung geeigneter Hartz-IV-Betroffener gut gearbeitet hätten. Es „ist darauf zu insistieren, dass die Aufgabe von Fallmanagement darin besteht, Probleme von Langzeitarbeitslosen zu identifizieren und dann zur Bearbeitung dieser Probleme an einen Fachdienst zu verweisen“, der geeignet ist.
„Effektives Fallmanagement benötigt funktionierende Angebotsnetze. Das bedeutet, dass qualitativ und quantitativ ausreichende Hilfeangebote existieren müssen.“ (Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement von Prof. Dr. Reis). Das gilt auch für die Weiterbildungsangebote (siehe unten).
Das Geld für externe Dienstleister ist wohl auch da, es fließt zur Zeit zu den Trägergesellschaften durch zwangsweise Null-Förderung-1-Euro-Jobs.
Weiterbildungsangebote
Weiterbildung ist einer der Königswege aus der Armutsfalle. Die Anzahl an Schulen und Weiterbildungsangeboten auf dem freien Markt ist wegen der Fülle kaum noch überschaubar. Das Geld dafür ist wohl auch da, es fließt zur Zeit zu den Trägergesellschaften durch zwangsweise Null-Förderung-1-Euro-Jobs.
Dagegen zeigt sich bei den Massnahmen die reinste Angebots-Armut, Ausnahme : Deutschkurse für Ausländer und die üblichen Bewerbungstrainings. Also für die meisten Hartz-IV-Betroffenen bedeutet das kein Königsweg Weiterbildung.
Arbeitsgelegenheiten
„Die Arbeitsgelegenheiten nach § 16, Abs. 3 SGB II sind als Instrument für den Fallmanager konzipiert, mit dem er, u. U. flankiert von weiteren Angeboten, die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt bewerkstelligen kann.“
Eine normale Personalvermittlung führt ein Profiling in Form eines Persönlichkeitsbogens durch und fragt nach den Gehaltsvorstellungen, dabei geht es um den Wert des Hartz-IV-Betroffenen. Die Trägergesellschaften zuarbeitende „Personalvermittlung“ verzichtet darauf weitestgehend. Den „Personalvermittler“ interessiert die Förderung null. Er ist nur an der Provision interessiert, die er bekommt, wenn er den Hartz-IV-Betroffenen in irgendeinen Job vermittelt. Aus Berichten von Hartz-IV-Betroffenen geht hervor : Den „Arbeitgeber“ wie z.B. „Trägergesellschaften“ interessiert die Förderung auch nicht. Sie wird sogar auf Anfrage verweigert, denn gefördert werden z.B. Auszubildende etc, aber nicht billige Zwangsarbeiter.
„Hier geht es dann nicht mehr um individuelle
Förderung als Aufgabe des Fallmanagements,
sondern um den Aufbau eines zweiten
Arbeitsmarktes, der u.a. über
Fallmanagement „bedient wird“.“ (Beschäftigungsorientiertes
Fallmanagement von Prof. Dr. Reis) Dass durch
den verfassungswidrigen Zwang
zur Aufnahme einer 1-Eur-Job-Arbeitsgelegenheit (Details
und Gegenmassnahmen)
auch der Lohn der anderen (Geringqualifizierte)
sinkt, ist den meisten, die unterdurchschnittlich
verdienen, noch nicht klar. Wenn relativ
viele Produkte geschenkt zu bekommen sind,
dann fallen die anderen Produkte automatisch
im Preis. Beim Zwang zur Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit ist die Wirkung (auch
das beabsichtigte Ziel?) in erster Linie Lohnsenkung aller,
nicht Förderung.
Folgendes Beispiel macht das Verramschen der Hartz-IV-Betroffenen deutlich. Es gibt keine Untergrenze für zumutbare Arbeiten. "Bordelle und Prostituierte zahlen Arbeitslosen-, Kranken- und Sozialversicherung, dann haben sie auch ein Recht auf Vermittlung durch das Arbeitsamt". Alles andere "ist eine Diskriminierung von Prostituierten"….“ Damit fordert der Bundesverband sexueller Dienstleistungen, dass ihm Hartz-IV-Betroffene vermittelt werden, die sich gezwungen durch die Arbeitsagentur prostituieren müssen. Diejenigen, die den gleichen Job freiwillig hier für ein überdurchschnittliches Einkommen tun, müssen dann ihre Preise und damit ihre Löhne massiv senken, um nicht ihren vorhandenen Job zu verlieren.
Der Hartz-IV-Arbeitsgelegenheiten-Betroffene hat keinen Wert, sein Marktwert wird staatlich zwangsweise auf 0 Euro definiert. Nimmt man hinzu, dass der Arbeitgeber sogar noch was dafür bekommt, wenn er andere für sich arbeiten lässt, dann liegt der Wert des Hartz-IV-Betroffenen sogar bei ca. Minus 500 Euro monatlich. Die Förderung des Hartz-IV-Betroffenen hat der Fallberater an den „Personalvermittler“ abgeschoben.
Arbeitsgelegenheiten sind für Fallberater die kurzfristig einfachste Möglichkeit der Gestaltung einer Eingliederungsvereinbarung, siehe oben Fehler beim Einsatz von externen Dienstleistern. Und es bedarf keiner merklichen Qualifikation beim Fallberater. Nicht einmal verkaufspsychologische Fähigkeiten sind notwendig, denn welcher Arbeitgeber nimmt nicht gerne Arbeitnehmer, die nicht mal etwas kosten wie normale Arbeitnehmer und für die man sogar noch etwas (wohl bis zu 500 Hundert Euro pro Monat von der Arbeitsagentur) bekommt. Weil Fallberater es sich gerne einfach machen sind Ein-Euro-Jobs zur nahezu einzigen Form der „Förderung“ geworden.
Das den fragwürdigen Arbeitgebern durch 1-Euro-Jobs geschenkte Geld wäre besser für hochqualitative Beratung und Weiterbildung investiert worden.
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